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Facebook-Konto vererbbar

Den Facebook-Account eines minderjährigen Kindes erben nun die Eltern. Zunächst wurde der Zugang für die Erben vom Unternehmen verweigert. Das LG Berlin entschied zu Unrecht. In der Entscheidung heißt es, der Vertrag mit dem sozialen Netzwerk sei Teil des Erbes. Den digitalen Nachlass wollten die Richter genau so behandeln, wie etwa Tagebücher oder Briefe – eine unterschiedliche Auffassung wäre nicht nachvollziehbar.

Den Facebook-Account eines minderjährigen Kindes erben nun die Eltern. Zunächst wurde der Zugang für die Erben vom Unternehmen verweigert. Das LG Berlin entschied zu Unrecht. In der Entscheidung heißt es, der Vertrag mit dem sozialen Netzwerk sei Teil des Erbes. Den digitalen Nachlass wollten die Richter genau so behandeln, wie etwa Tagebücher oder Briefe – eine unterschiedliche Auffassung wäre nicht nachvollziehbar.

Schon zu Lebzeiten des Kindes sind Eltern Sachverwalter des Persönlichkeitsrechts und somit berechtigt Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verfolgen. In diesem Sinne steht das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes einer Zugriffsgewährung nicht entgegen. Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht nicht, wenn die Eltern sogleich Sorgeberechtigt waren. Denn als solche sind sie befugt, sowohl zu Lebzeiten des Kindes, als auch nach dessen Tod, zu erfahren wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere.

Die Richter sehen auch keine Verletzung der Datenschutzrechte der Kommunikationspartner. Laut § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) liege kein Verstoß vor, wenn die Herausgabe von Inhalten im Rahmen des “für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß“ halte. Da Facebook auch verpflichtet sei nach den erbrechtlichen Vorschriften, der Erbgemeinschaft das zu Ihrem Nachlass gehörende Konto zugänglich zu machen, ist das Maß als gewahrt anzusehen.

In Deutschland ist es in der Art das erste Urteil, dass die Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts feststellt. Eine gesetzliche Regelung gibt es auch noch nicht. Im Raum steht, ob das soziale Netzwerk auch den Account eines verstorbenen Erwachsenen für die Erben vollständig zugänglich machen muss.

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