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Mann verklagt Partnerbörsen – nicht das gewünschte Alter

Ein 79-jähriger Österreicher war unzufrieden mit den Diensten einer Partnerbörse. Innerhalb von 12 Monaten zahlte er 7200 Euro, damit ihm sechs konkrete Partnervorschläge gemacht werden. Diese Damen sollten gewisse Anforderungen erfüllen, die der Mann vorher in einem Fragebogen angab. Da er zu wenige Vorschläge erhalten haben will, und das Alter der vorgeschlagenen Damen nicht seinen Forderungen entsprach, klagte er gegen die Partnerbörse und fordert die Rückzahlung des gesamten Honorars.

Ein 79-jähriger Österreicher war unzufrieden mit den Diensten einer Partnerbörse. Innerhalb von 12 Monaten zahlte er 7200 Euro, damit ihm sechs konkrete Partnervorschläge gemacht werden. Diese Damen sollten gewisse Anforderungen erfüllen, die der Mann vorher in einem Fragebogen angab. Da er zu wenige Vorschläge erhalten haben will, und das Alter der vorgeschlagenen Damen nicht seinen Forderungen entsprach, klagte er gegen die Partnerbörse und fordert die Rückzahlung des gesamten Honorars.

Der Österreicher gab vor Gericht an, der Partnervermittlung explizit ein Foto einer 30-jährigen Frau, als Beispiel dafür wie er sich eine Partnerin vorstellt, gezeigt zu haben. Daraufhin habe er in 12 Monaten lediglich zwei Vorschläge erhalten, bei denen es sich um eine 50-Jährige und eine 67 Jahre alte Frau gehandelt habe. Gebeten dazu Stellung zu nehmen, merkte ein Vertreter der Partnerbörse vor Gericht an, dass man den Wunsch des 79-Jährigen nach einer 30-40 Jahre alten Partnerin für einen Witz hielt. Hinzu komme, dass der Kunde einen Vertrag unterzeichnet habe, der besagt, dass die ihm genannten Partnerinnen bis zu 72 Jahre alt sein dürfen. Auch weitere Faktoren wie die Haarfarbe oder die Tatsache ob es sich um eine Raucherin oder Nichtraucherin handelt, wurden in den Vertrag festgehalten. Der Vorwurf, dem Kunden zu wenig Vorschläge angeboten zu haben, wurde negiert. Nichtsdestotrotz bestand der Mann darauf, dass ihm die 7200 Euro zurückgezahlt werden.

Sowohl das Bezirksgericht, als auch das Landesgericht Linz waren der Meinung, dass die Partnervermittlung ihren Pflichten nachgekommen ist. Es spräche grundsätzlich nichts dagegen, wenn die Partnerbörse die Partnervorschläge per Post versendet ohne, dass eine bestimmte Übermittlungsart beachtet wird. Die Behauptungs- und Beweislast, dass die Vorschläge eingegangen seien, falle hier auf den Kunden und nicht auf die Partnerbörse. Auch mit der Argumentation, dass die vorgeschlagenen Partnerinnen nicht seinem gewünschten Alter entsprächen und zu alt gewesen seien, konnte der Kunde aufgrund der vertraglichen Regelung nicht sein Ziel erreichen.

Der Oberste Gerichtshof in Wien hat in der Revision im Gegensatz zum Berufungsgericht festgesetzt, dass die Gefahr des Verlustes von per Post verschickten Vorschlägen von der Partnervermittlung getragen werden muss. Das heißt, dass die Beweislast für den Zugang der Partnervorschläge bei der Vermittlung liegt. Zusätzlich fasst der Gerichtshof eine Klausel als effektlos auf, nach welcher die Kunden ihre Partnervorschläge ausdrücklich anfordern müssen, bevor die Partnervermittlung in der Verpflichtung steht, diese zuzusenden. Diese Klausel würde eine große Benachteiligung des Kunden bedeuten. Daher sei nach wie vor von Bedeutung, ob der Mann tatsächlich sechs Partnervorschläge in den 12 Monaten erhalten hat. Der Oberste Gerichtshof hat das Verfahren an die Berufungsinstanz zurückverwiesen, da der Mann nach wie vor betont, dass er vier per Post zugesandte Partnervorschläge nicht erhalten habe. Würde man den Zugang nicht beweisen können, wäre es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich möglich von einem Teilrücktritt vom Vertrag Gebrauch zu machen. Eine Nachfristsetzung zur Nachholung eventuell nicht zugegangener Partnervorschläge sei jedoch nicht unbedingt notwendig, da der Österreicher mittlerweile mit einer Partnerin liiert ist.

Unbekannt ist allerdings, auf welchem Weg der 79-Jährige die Dame kennengelernt hat und wie alt sie ist.

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